Gesetzlicher Auftrag
Die wirtschaftliche Landesversorgung in der Schweiz ist Aufgabe der Wirtschaft. Art. 102 der Bundesverfassung überträgt dem Bund einen Versorgungsauftrag unter anderem in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Das Landesversorgungsgesetz (LVG) setzt diesen Auftrag um und stattet dabei den Bundesrat mit weitreichenden Kompetenzen aus.